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Traurig aber wahr - sparsamer Umgang mit elektrischen Strom treibt den Strompreis in die Höhe!

Klingt unglaublich scheint aber unterm Strich so auszusehen, denn...

...wenn der Wind in Stemwede weht, wird elektrischer Strom erzeugt, der den Betreibern der Anlage über die sog. Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde von den Netzbetreibern bezahlt wird.

Dazu sieht das EEG 2009 folgende Unterteilung der Einspeisevergütung für Windenergie vor:
§ 29 Windenergie, § 30 Windenergie Repowering, § 31 Windenergie Offshore.

Einspeisevergütung Windkraft Onshore (Festland)

  • Grundvergütung für Strom aus Windkraftanlagen ist ein Betrag von 5,02 Cent/kWh.

  • In den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme werden als Anfangsvergütung 9,2 Cent/kWh gezahlt.

  • Erreicht die Anlage nach 5 Jahren mehr als 150% des Referenzertrages gibt es dann die 5,02 Cent/kWh Grundvergütung.

  • Erreicht die Anlage nach 5 Jahren nicht mehr als 150% des Referenzertrages, verlängert sich die Anfangsvergütung um jeweils 2 Monate je 0,75 Prozentpunkte, die die neue Windkraftanlage unter den 150 Prozentpunkten des Referenzertrages liegt.

  • Zusätzlich besteht ein Anrecht auf den Systemdienstleistungs-Bonus mit dem sich die Anfangsvergütung um weitere 0,5 Cent/kWh erhöht, wenn die Windkraftanlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, und die Anforderungen der Verordnung § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden.

  • Weiterhin besteht die Möglichkeit des Repowering,
    was bedeutet, bestehende Windkraftanlagen durch neue Windkraftanlagen größerer Leistung auszutauschen. Hierbei erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent/kWh, falls die zu ersetzende Anlage mindestens 10 Jahre alt ist, und die "repowerte" Windkraftanlage mind. die doppelte und max. die fünffache Leistungsfähigkeit erreicht.

  • Erbringt der Betreiber neuer Anlagen (mit einer Leistung von über 50kW) vor Inbetriebnahme seiner Windkraftanlage dem Netzbetreiber nicht den Nachweis darüber, dass am geplanten Anlagen-Standort nicht mindestens 60% des Referenzertrages zu erzielen sind, besteht für die Netzbetreiber nicht die Verpflichtung den Strom der Anlage abzunehmen und zu vergüten.

Depressionssatz für Onshore Anlagen beträgt jährlich 1% (nach EEG 2009 | EEG 2004: 2%).


Dieses Vergütungs-Prinzip
hatte sicherlich auch zum Anschub des Ausbaus der Windenergie seine überlegte Berechtigung,  primär als Investitions-Anreiz zur Finanzierung leistungsfähiger Windkraftanlagen, ist jedoch, wie sich schnell andeutete, in der Konsequenz für die kleinen und mittelgro0en Abnehmer, durch die nachgeschalteten Mechanismen des an der Börse gehandelten Strompreises, schlichtweg die Preisfalle. Nicht zu vergessen die Stromsteuer, deren Beträge sich linear zum Strompreis steigern.

Ein kurzer Auszug aus dem Handelsblatt vom 18.07.2013 macht dies deutlich:

"Im Jahr 2012 waren 64% der neu gebauten Stromerzeugungskapazitäten Wind und Solaranlagen.
Wenn die Stromerzeugung in diesen Kraftwerken, die keine Produktionskosten verursacht, den Strombedarf übersteigt, sinkt der Preis an der Strombörse auf null! Die Differenz zur fest zugesagten Vergütung für Wind, Solar und Biostrom bezahlt der Deutsche Stromkunde teuer. Eine tragfähige Energiewende ist ohne einen europäischen Strommarkt nicht vorstellbar!"

Ein mögliches Fazit daraus wäre...
...wenn also die produzierte Strommenge den Bedarf oder die maximale Leitungskapazität des abführenden Stromnetzes überschreitet, wird trotzdem nach Vorgaben der Referenzen Strom produziert und vergütet, wohl aber nicht vom Verbraucher verbraucht.
Bezahlt wird der unverbrauchte Strom jedoch über die Umlage, natürlich von den Verbrauchern, die in diesem Fall diese Energie nicht wirklich verbrauchen.
Sozusagen von den Nicht-Verbrauchern!

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